Wahlgeräte und deren Software dürfen von den Kommunen nur dann eingesetzt werden, wenn
1.
sie zugelassen sind,
2.
eine Erklärung der herstellenden oder vertreibenden Person über die Baugleichheit dieses Gerätes mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster (Baugleichheitserklärung) vorliegt und
3.
der Einsatz von Wahlgeräten dem Ministerium des Innern spätestens drei Monate vor der Wahl unter Nennung der speziellen Typenbezeichnung des Wahlgeräts und gegebenenfalls der Bezeichnung der eingesetzten Software angezeigt wird. Bei Nachwahlen und Stichwahlen bedarf es keiner erneuten Anzeige.