Jurafuchs

§ 7

KWGer-VO
Überprüfung der Wahlgeräte
Stand 2001-04-30
(1)
Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften der herstellenden oder vertreibenden Person überprüft und deren Funktionstüchtigkeit durch die Gemeinde festgestellt worden ist. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeinde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.
(2)
Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen und der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen kann selbst oder durch eine von ihm oder ihr beauftragte Person die zum Einsatz vorgesehenen Wahlgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für den Einsatz sperren.
(3)
Die Wahlgeräte müssen dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Die Wahlgeräte müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →