Jurafuchs

§ 9

KWGer-VO
Ausstattung des Wahlvorstandes
Stand 2001-04-30
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übergibt dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 40 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgeführten Gegenständen
1.
die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
3.
die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
4.
einen Abdruck dieser Verordnung, ohne Anlagen, und
5.
soweit gerätetechnisch erforderlich, Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.

Meine Notizen

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