Jurafuchs

§ 15

KWGer-VO
Zählung der Stimmen
Stand 2001-04-30
(1)
Der Schriftführer oder die Schriftführerin trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2)
Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Anlage zu dieser Verordnung unter Nr. 3 .
(3)
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt danach durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen, gegebenenfalls durch Verlesen des ausgedruckten Zählkontrollvermerks, fest die Zahl der an den Wahlgeräten
1.
insgesamt abgegebenen Stimmen,
2.
abgegebenen ungültigen Stimmen,
3.
abgegebenen gültigen Stimmen,
4.
für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen.

Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und, soweit nicht ein Ausdruck als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist (Absatz 1), von ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.

(4)
Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →