(1)
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin der Gemeinde
1.
die Wahlgeräte oder den herausgenommenen Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,
2.
das Wählerverzeichnis,
3.
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen und
4.
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
(2)
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und die Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.