(1)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 38 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden.
(2)
Über die Anforderungen des § 38 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen beizufügen.