Jurafuchs

§ 10

LHO
Unterrichtung des Landtags
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2000-04-10
(1)
Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2)
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch das Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3)
Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4)
Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a Grundgesetz so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten werden können. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(5)
Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vor, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →