Jurafuchs

§ 30

LHO
Vorlagefrist
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-04-10
(1)
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel bis spätestens zum 30. September.
(2)
Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →