Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 16
LHOVerpflichtungsermächtigungen
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-04-10