Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 41
LHOHaushaltswirtschaftliche Sperre
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-04-10