Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:1.2.3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 ein Nachweis geführt wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 82 Kassenmäßiger Abschluss§ 84 Abschlussbericht →