Jurafuchs

§ 86

LHO
Vermögensübersicht
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-04-10
(1)
In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2)
Die Vermögensübersicht ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.

Meine Notizen

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