Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Planstellen und Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk, der auch die Zuständigkeit für dessen Aufhebung enthält, bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen oder die Besetzung von Planstellen und Stellen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags oder des Finanzausschusses des Landtags bedarf.
§ 22
LHOSperrvermerk
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-04-10