Jurafuchs

§ 79

LHO
Kassen des Landes und andere für Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-04-10
(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation (Errichtung, Auflösung, Übertragung von Zuständigkeiten) der Kassen des Landes zu regeln. Ermächtigungen hierzu aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Das Finanzministerium regelt das Nähere über
1.
die Einrichtung der Kassen des Landes im Einzelnen und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3)
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.

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