Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 66
LHOUnterrichtung des Landesrechnungshofs
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-04-10