Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie Ausgaben für Landeskofinanzierung, Investitionskorridore sowie Bauunterhaltung und mehrjährige Einzelinvestitionen sowie Programme sind übertragbar.
§ 19
LHOÜbertragbarkeit
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-04-10