Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
§ 5
LHOVorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2000-04-10