Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf Anhörung verzichten.
§ 98
LHONichtverfolgung von Ansprüchen
Teil V Rechnungsprüfung
Stand 2000-04-10