Jurafuchs

§ 56

LHO
Vorleistungen
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-04-10
(1)
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2)
Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.

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