(1)
Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Landesrechnungshof überwacht.
(2)
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3)
Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(4)
Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
(5)
Durch Beschluss des Landtags kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.