Jurafuchs

§ 92

LHO
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Teil V Rechnungsprüfung
Stand 2000-04-10
(1)
Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →