(1)
§ 65 Absatz 1 Nummer 5 und § 65b sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2)
§§ 65c und 65d sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.