(1)
Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung nach § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag bei der gleichen Wahl abgegeben hat.
(2)
Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.