Jurafuchs

§ 47

NKWG
Verfahren der Wahlprüfung
Wahlprüfung und Wahlkosten
Stand 2026-04-28
(1)
Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2)
In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligte sind
1.
die Wahlleitung,
2.
die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und
3.
die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3)
Beteiligte nach Absatz 2 Satz 2 dürfen an der Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren und an der Wahlprüfungsentscheidung nicht mitwirken; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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