Jurafuchs

§ 45r

NKWG
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Stand 2026-04-28
(1)
Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2)
Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.

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