(1)
Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2)
Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.