Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.
§ 45p
NKWGAllgemeines
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Stand 2026-04-28