Jurafuchs

§ 8

NKWG
Wahlbezirke, Wahlräume
Wahltag und Wahlzeit, Gliederung des Wahlgebiets
Stand 2026-04-28
(1)
Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.
(2)
Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).
(3)
Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.

Meine Notizen

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