Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 45f
NKWGFeststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
Erste Wahl
Stand 2026-04-28