(1)
Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.
(2)
Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.