(1)
Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so fordert sie eine Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.
(2)
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren oder dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Sätze 1 und 2 und fehlende Nachweise der Wahlberechtigung nach § 21 Abs. 9 Satz 4 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.
(3)
Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.