Die Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45b Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung§ 45d Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge →