Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.
§ 26
NKWGÄnderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Stand 2026-04-28