Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
1.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
2.
Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,
von Amts wegen nachzutragen sind. Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.