(1)
Gegen die nach § 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung nach § 44 Abs. 1 bis 4 und die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person. Bei Feststellungen nach § 44 Abs. 1 bis 4 gilt § 46 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Der Einspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Die Einspruchsfrist beginnt für die Einspruchsberechtigten nach Satz 3 mit der Benachrichtigung und für die Einspruchsberechtigten nach Satz 4 mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 Abs. 6. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Wahlleitung legt den Einspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Vertretung oder der Einwohnervertretung vor, diese entscheidet über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Einspruch wird zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist. Ist der Einspruch begründet, so wird festgestellt, dass
1.
die Ersatzperson nicht Abgeordnete oder Abgeordneter oder nicht Mitglied des Stadtbezirksrats, des Ortsrats oder der Einwohnervertretung geworden ist oder
2.
die Person nicht als Ersatzperson ausgeschieden ist.
Die Entscheidung ist zu begründen. § 49 gilt entsprechend.