Auf die Direktwahl finden die Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.
§ 45a
NKWGAnwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten
Allgemeines
Stand 2026-04-28