Jurafuchs

§ 48

NKWG
Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung
Wahlprüfung und Wahlkosten
Stand 2026-04-28
(1)
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er
1.
unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder
2.
zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.
(2)
Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird
1.
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
2.
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(3)
Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.

Meine Notizen

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