Jurafuchs

§ 6

NKWG
Wahltag und Wahlzeit
Wahltag und Wahlzeit, Gliederung des Wahlgebiets
Stand 2026-04-28
(1)
Die allgemeinen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
(2)
Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.
(3)
Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43a) unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →