(1)
Das Versorgungswerk der Notarkammer Baden-Württemberg wird als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
(2)
Das Versorgungswerk führt den Namen »Notarversorgungswerk Baden-Württemberg«.
(3)
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, den in Baden-Württemberg bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung sowie den in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zur Notarkammer Baden-Württemberg stehenden Notarassessoren und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Es erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln und Zuweisungen der Notarkammer Baden-Württemberg.
(4)
Sitz des Versorgungswerks ist Stuttgart.