(1)
Notare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg bestellt sind, werden auf Antrag in das Versorgungswerk nach § 1 aufgenommen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
(2)
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind, hat es dabei sein Bewenden; die Regelung des Absatzes 1 bleibt unberührt. Sollten am 1. Januar 2018 bereits zum Notar bestellte Rechtsanwälte, die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind, zu einem späteren Zeitpunkt zum Notar nach § 3 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ernannt werden, werden sie auf Antrag in das Versorgungswerk nach § 1 aufgenommen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Ernennung nach § 3 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zu stellen.
(3)
Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.