Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend. Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 12
NotVGAbtretung, Verpfändung, Pfändung
Stand 2015-02-10