Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 11
NotVGVerjährung
Stand 2015-02-10