Jurafuchs

§ 15b

NotVG
Amtshilfe der Notarkammer
Stand 2015-02-10
Die Notarkammer Baden-Württemberg hat dem Versorgungswerk die Bestellung zum Notar und das Erlöschen des Amtes sowie die Ernennung zum Notarassessor und das Ende des Anwärterdienstes mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht im Versorgungswerk erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →