Jurafuchs

§ 2

NotVG
Pflichtmitgliedschaft
Stand 2015-02-10
(1)
Dem Versorgungswerk gehören als Pflichtmitglieder die in Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2017 bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung sowie die in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg und zur Notarkammer Baden-Württemberg stehenden Notarassessoren an. Dies gilt auch für Notare, die gemäß § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung als bestellt gelten.
(2)
Die Satzung kann bestimmen, dass
1.
die Pflichtmitgliedschaft der Notarassessoren erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Anwärterdienstes beginnt,
2.
die Pflichtmitgliedschaft nicht eintritt, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung festzulegen sind, überschritten sind, soweit es sich nicht um Notare handelt, die gemäß § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung als bestellt gelten,
3.
die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,
4.
Ausnahmen oder Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorgesehen sind, wenn eine andere gleichwertige auf Gesetz beruhende Versorgung besteht.

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