(1)
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Hinterbliebenenrente,
3.
Berufsunfähigkeitsrente.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Leistungen an Notarassessoren müssen zumindest beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen.
(2)
Änderungen der Satzung, welche die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für vor der Änderung eingetretene Leistungsfälle, es sei denn, die Satzung sieht eine abweichende Regelung vor.