Jurafuchs

§ 9

NotVG
Beiträge
Stand 2015-02-10
(1)
Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Der monatliche Beitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen und darf die Höchstgrenzen nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes nicht übersteigen.
(2)
Das Versorgungswerk setzt die Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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