Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Vorstand.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Verwendung und Anlage der Mittel§ 15a Datenübermittlung an öffentliche Stellen →