Jurafuchs

§ 15a

NotVG
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Stand 2015-02-10
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
die Bezeichnung sowie die Anschrift der notariellen Geschäftsstelle oder der die Anwärterbezüge zahlenden Stelle

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →