Die Organe des Versorgungswerks beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzung und deren Änderung sowie über die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 8
NotVGBeschlussfassung
Stand 2015-02-10