Jurafuchs

§ 5

NotVG
Aufgaben des Vorstands
Stand 2015-02-10
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(2)
Der Vorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands einzeln zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3)
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Versorgungswerks. Der Mitgliederversammlung ist über die Lage des Versorgungswerks und die zu erwartende Geschäftsentwicklung nach Maßgabe der Satzung zu berichten.

Meine Notizen

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