(1)
Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben.
(2)
Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 15 Vertretern, die von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Briefwahl gewählt werden. Vertreter kann nur jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die Mitglied des Versorgungswerks ist und nicht dem Vorstand angehört. Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden. Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten. Das Weitere bestimmt die Satzung, insbesondere auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt.
(3)
Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung weiter. Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter verlangen. Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Versorgungswerks beantragt wird. Regelungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Vertreterversammlung.